HINWEIS: Das ist der Text einer konkreten Bescheidbeschwerde, der als Beispiel dient und natürlich individuell angepasst gehört, insbesondere in Bezug auf inhaltliche Kritik am ORF-Programm. In den nächsten Tagen wird ein allgemeinerer Mustertext auf Grundlage dieses Beispiels erstellt, wobei das erste Urteil des Verfassungsgerichtshof bzw, daraus folgende weitere Argumente eingearbeitet werden.
ORF-Beitrags Service GmbH
Operngasse 20b
A-1040 Wien
E i n s c h r e i b e n
Ort, am XX.3.2025
Beschwerdeführer(in):
Marianne Musterfrau, Musterweg 9, A-1234 Musterhausen
Belangte Behörde:
ORF-Beitrags Service GmbH, Postfach 1000, A-1051 Wien
B E S C H W E R D E
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG
Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS genannt) vom XX.3.2025, GZ laut Beiblatt XXXXXXXXX, mir zugestellt am XX.3.2025 und damit innerhalb offener Frist.
Sachverhalt:
Ich habe gegenüber der belangten Behörde, nach Übermittlung ihrer Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom XX.5.2024 die Ausstellung eines Bescheides, um die Forderung der OBS am ordentlichen Rechtsweg anfechten zu können, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 AVG beantragt.
Seitens der OBS gab es KEINE Reaktion darauf! Die OBS stellte weder einen Bescheid aus noch entschied sie über meinen Antrag auf aufschiebenden Wirkung.
Stattdessen schickte die OBS mir eine per XX.9.2024 datierte „zweite Mahnung“, in der sogar die OBS einen Säumniszuschlags von 18,36 Euro verlangte, sowie einen „vollstreckbaren Rückstandsausweis“. Eine „erste Mahnung“ wurde mir übrigens nie zugestellt.
Hierauf stellte ich in meiner Einwendung vom XX.10.2024, in der ich auf meinen Antrag auf Bescheiderstellung vom XX.5.2024 sowie meinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwies, sowie einen Antrag auf Bescheiderstellung über den mir verrechneten „Säumniszuschlag“ stellte.
Darauf hin erstellte die belangte Behörde mit auf XX.3.2025 .Schreiben endlich den seit über einem Jahr angeforderten Bescheid. Der Bescheid selbst enthielt keine Geschäftszahl, eine solche wurde aber auf einem „Beiblatt“ angegeben.
Beschwerdeumfang:
Der bezeichnete Bescheid wird, sowohl der Gebührenpflicht an sich als auch der Höhe der vorgeschriebenen Gebühr nach, angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie darüber hinaus auch Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Beschwerdegründe
1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Verletzung von Verfahrensrechten bei der Bemessung der Beitragspflicht
Die gegenständliche „Berechnung“ des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen monatlichen ORF-Beitrages von EUR 15,30 erfolgt gleichfalls gesetzlos. Der § 31 des ORF-Gesetzes in der derzeit geltenden Fassung sieht ein detailliertes Verfahren vor, wie die Berechnung des ORF Beitrages zu erfolgen hat, wobei gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 7 der Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors nach § 23 Abs. 2 Ziff. 8 ORF-G festzulegen hat und anschließen gemäß § 31 Abs. 8 ORF-G vom Publikumsrat zu „genehmigen“ ist. § 31 Abs. 19 ORF-G kann unmissverständlich ohne jeden Interpretationsraum entnommen werden, dass „in den Jahren 2024 bis 2026 die Höhe des ORF-Beitrages den Betrag von monatlich EUR 15,30 nicht übersteigen darf“.
Diese Bestimmung regelt nur die maximale Höhe des Beitrags und ersetzt keinesfalls die Festsetzung der Beitragshöhe an sich!
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage mag zwar eine konkrete Höhe „festgelegt“ worden sein. Der Nationalrat beschließt aber nur das ORF-G und veröffentlicht daher auch nur den Gesetzestext im Bundesgesetzblatt, weshalb Regierungserläuterung keine direkte Rechtskraft erlangt und ausschließlich zur Gesetzesauslegung verwendet werden kann, allerdings nur dort, wo vom Gesetzestext her überhaupt ein Interpretationsspielraum offen gelassen wird.
In den beschlossenen Gesetzen gibt es zudem wie allgemein üblich eigene, abschließende Übergangsbestimmungen!
Da es zum Zeitpunkt der mir zugestellten Zahlungsaufforderung keine formellen Beschluss entsprechend den im ORF-G festgesetzten Kriterien und Abläufen für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages gab, liegt keine rechtmäßig vorgeschriebene Zahlungspflicht vor und der ausgestellte Bescheid ist schon daher nichtig.
Rechtswidrigkeit des Inhalts:
Sowohl das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als auch das ORF-Gesetz in der Fassung 2024 ist aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, G226/2021 „notwendig“ geworden. Der Verfassungsgerichtshof sieht jedoch ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem vor und stellt der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Eintragung eines Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister ab. Lediglich die Volljährigkeit und die Eintragung im Melderegister als Hauptwohnsitz löst die Beitragsschuld im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 aus.
„Teilhabe am öffentlichen Diskurs“ bedeutet übrigens im Gegensatz zur Darstellung des VfGH nicht bloß die Möglichkeit, als passiver Zuschauer fremde Beiträge ohne jeden Einfluss zu konsumieren, sondern auch selbst etwas beizutragen bzw. zumindest berücksichtigt zu werden.
Gegenstand dieser „Besteuerung“ durch die den ORF-Beitrag ist somit keine „Teilhabe am öffentlichen Diskurs“, sondern lediglich die Hauptwohnsitzmeldung.
Als die Bindung der Beitragspflicht im ORF-G 1984 lediglich an den Betrieb bzw. die Betriebsbereitschaft eines Rundfunkempfangsgerätes gebunden wurde, gab es nur den terrestischen Empfang des Programms des ORF und keine privaten Rundfunkveranstalter, weshalb de facto (außer im Grenzgebiet) auch kein anderes Programm empfangen werden konnte. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der historische Gesetzgeber so die Rundfunkgebühr de facto an die Nutzung des Programms gebunden hatte.
Weiter differenziert die ORF-Haushaltsabgabe auch nicht danach, in welchem Umfang die Programme des ORF in Anspruch genommen werden. Lassen sich die Angebote der Information, Kultur und Wissenschaft sich noch unter einem für die demokratische Teilhabe dienlichen „öffentlichen Auftrag“ rechtfertigen, für Angebote wie Unterhaltung und Sport lässt sich eine Zahlungspflicht kaum begründen, denn die Förderung kommerzieller Interessen von Produzenten von Unterhaltungsprogrammen und Sportevents kann von mir als freie Bürgerin wohl nicht verlangt werden.
Mangels Verwirklichung des Äquivalenzprinzips verantwortet der angefochtene Bescheid eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit.
Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken:
Verfassungs- und Menschenrecht auf freien Informationsempfang
Durch die vom Gesetzgeber augenscheinlich bei der Gesetzwerdung zugrunde gelegte Annahme, dass jede in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldete Person Vorteile durch den ORF erzielt, und daher verpflichtet sein soll, den ORF durch seinen Beitrag zu finanzieren, widerspricht der ORF-Beitrag dem Grundrecht freien Empfang von Information nach Artikel 10 EMRK:, Mir wird unmöglich gemacht selbstbestimmt zu entscheiden, ob ich das Medium ORF abonnieren möchte bzw. ob ich dieses Medium auch mit meinen Beiträgen zu unterstützen beabsichtige. Die diesbezügliche Regelung widerspricht der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, ein teilhabeorientiertes Beitragssystem einzurichten.
Aus der im Bundes-Verfassungsgesetz festgelegten Regelungskompetenz für den Rundfunk kann zwar die Regelungskompetenz für die Zulassung von Rundfunkanbietern abgeleitet werden, aber keinesfalls die Pflicht, bestimmte Rundfunkanbieter zu abonnieren, auch wenn deren Dienste nicht in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Gebühr hätte sich daher nach der Teilhabe, namentlich des tatsächlichen Konsums zu richten und nicht ausschließlich auf den Meldestatus einer natürlichen oder juristischen Person zu richten.
Gleichbehandlung
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Ungleiches gleichbehandelt wird. Es werden terrestrische ORF Empfänger mit Internetstreaming Konsumenten gleichgestellt, obgleich das ORF Angebot nicht in beiden Empfangsvarianten ident ist; vielmehr erwiesenermaßen davon auszugehen ist, dass große Anteile des ORF Angebots Online gar nicht verfügbar sind – wohl auch mangels der entsprechenden Rechte des ORF terrestrisch auszustrahlende Filme auch gleichfalls Online zur Verfügung zu stellen.
Schutz des Eigentums
Durch die Einhebung einer Gebühr ohne jegliche Gegenleistung entsteht auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 1 EMRK 1. Zusatzprotokoll. Wie bereits oben dargelegt, kann eine zwangsweise Bezahlung von nicht bestellten Unterhaltungs- und Sportprogrammen von niemanden verlangt werden. Es sind weder die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff, namentlich öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit gegeben, noch ist ein sachlicher Grund zu erkennen, der eine Beitragsvorschreibung ausschließlich abstellend auf den Meldestatus einer Person vorsieht.
Gebot der Eingriffsminimierung
Die Neuregelung der ORF-Gebühr wurde aufgrund des Verfassungsgerichtshofurteils G226/2021 notwendig. Da diese Gebühr auch in die durch die in Österreich im Verfassungsrang stehende EMRK geregelten Grund- und Menschenrechte eingreift, ist bei der Neuregelung der ORF-Gebühr das der EMRK als „Living Instrument“ (EGMR Fall Tyrer) zugrunde liegende dynamische, evolutive Auslegung nach dem „Leveling-Up-Prinzip“ anzuwenden, demzufolge die Anwendung von Menschenrechten nur ausgeweitet und verbessert aber nicht eingeschränkt und verschlechtert werden darf.
Die Ausweitung von Zahlungspflichten ohne Rücksicht auf tatsächliche Inanspruchnahme stellt daher eine nach EMRK nicht zumutbare Verschlechterung meiner Rechte dar.
Die Ausweitung der Gebührenpflicht wurde vor dem VfGH mit der Verbreitung des Rundfunks über Internet argumentiert. Diese Argumentation ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn im Gegensatz zum terrestischen Empfang lässt sich ein Gebührenmodell mit geringen technischen bzw. finanziellen Mitteln rasch umsetzen. Dabei wäre bei heutigen technischen Standards sogar eine anonyme Bezahlung und Nutzung möglich.
Konnte früher noch Monopole von Rundfunkanbietern, die auch ein Gebührenmonopol hatte, durch den großen technischen und finanziellen Aufwand gerechtfertigt werden (siehe z.B. deutsche „Rundfunkurteile“ wie BVerfGE 31, S. 314, 325, 338ff) so hat sich zwischenzeitlich die Möglichkeit, an einem „öffentlichen Diskurs“ teilzuhaben dank Internet und Digitalisierung drastisch geändert. Ein zentrales und teures über ein Gebührenmonopol von allen Einwohnern zu finanzierendes Angebot wie der ORF lässt sich daher in dieser Form nicht mehr rechtfertigen.
Es liegen zudem keine Ausnahmetatbestände nach Artikel 10 EMRK Abs. 2 vor, wie sie in einer „demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind“.
Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit
Das ORF-Gesetz sieht zwar inhaltliche Bestimmungen in Bezug auf „Objektivität“ und „Vielfalt“ vor, legt aber im „öffentlichen Kernauftrag“ in § 4 Abs. 1 Ziff. 18 „die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung“ fest und enthält andererseits keinerlei Grundsätze bezüglich Gewaltfreiheit und Konfliktvermittlung fest.
Erst recht ist das faktische Programm des ORF aus meiner sehr unausgewogen. Nicht nur, dass aktuell das Programm massiv von Kriegspropaganda geprägt ist, Stimmen für den Frieden so gut wie nicht gebracht werden oder nur in Nischenprogrammen wie Ö1, sondern bereits während der Corona-Pandemie hat der ORF durch einseitige Berichterstattung sich der Diskriminierung weiter Teile der Bevölkerung (der „Ungeimpften“) schuldig gemacht und die Gesellschaft weiter gespaltet.
Bei Wahlen untergräbt der ORF das Recht auf faire und freie Wahlen, weil er über bereits etabliert und vertretene Parteien deutlich mehr berichtet, als über noch nicht mit Mandataren vertretene Parteien. Insbesondere die Diskriminierung bei Wahldiskussionen zwischen „Elefantenrunden“ der etablierten und „Ameisenrunden“ der noch nicht etablierten Parteien ist mit den Grundwerten der demokratischen Wahl unvereinbar und widerspricht dem als Rechtfertigung für die Gebührenpflicht beschworene „öffentlichen Interesse“.
Ebenso schenkt der ORF der Zivilgesellschaft und marginalisierten Gruppen ungleich weniger Aufmerksamkeit und schließt diese vom „öffentlichen Diskurs“ mitunter vollständig aus (Erwerbslose beispielsweise).
Für Pazifisten ist es z.B. nicht zumutbar, auch kriegspropagandamässige Nachrichten mitzufinanzieren! (Belege hierfür können nachgereicht werden)
De facto stehen mir auch keine wirksamen Rechtsmittel gegen von mir nicht mittragbare Programminhalte zur Verfügung: Eine „Rundfunkbeschwerde“ bedarf nach wie vor 120 Unterschriften, die auf Papier binnen 6 Wochen zu sammeln sind. Die entscheidende Behörde hat auch keine Möglichkeit, mir Entschädigungen bzw. Gebührenreduktion für schlechte bzw. negative Inhalte zuzusprechen. Damit wird mir als Person das „Recht auf einen Richter“ bzw. auf „wirksame Rechtsmittel“ vorenthalten. Die „Hörer- und Sehervertretung“ wird nach wie vor von der Regierung eingesetzt und ist mir gegenüber zu nichts verpflichtet und hat selbst kein wirksamen Mitspracherechte. Sie repräsentiert von ihrer Zusammensetzung her auch bei weitem nicht die Vielfalt der realen Bevölkerung Österreichs.
Daher verletzt die Pflicht ein derart unausgewogenes Programm mitzufinanzieren die Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Artikel 9 EMRK.
Datenschutz
Darüber hinaus ist die Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegister, wie im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehen auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung ist weder zulässig, noch verhältnismäßig. An dieser Stelle sei auf die Entscheidungen des EuGH zu AZ C-293/12 und C-594/12 verwiesen, wonach eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig und unverhältnismäßig ist. Wie aus Medienberichten hervorgeht löscht die OBS nicht einmal heikle Daten wie Einkommensdaten und wirbt sogar damit, als einziges Unternehmen die Haushaltseinkommen exakt bestimmen zu können.1
Aus all diesen Gründen bestehen massive Bedenken an der Verfassungskonformität des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 möge daher das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen haben.
Europarechtliche Bedenken:
Die durch das ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 begründete Beitragspflicht geht über bisherige Entscheidungsfälle des EuGH deutlich hinaus:
1. Es werden alle Haushalte ohne Unterschied, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist oder nicht zur Zahlung auch nicht konsumierter Leistungen verpflichtet.
2. Es werden auch Betriebe, deren Mitarbeiter bereits durch die Haushaltsabgabe erfasst sind, zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn im Betrieb selbst keine Leistungen des ORF konsumiert werden.
3. Ist in Österreich die Vormachtstellung deutlich stärker ausgeprägt als in Deutschland, über dessen GEZ die EuGH bereits entschieden hatte.
Hierdurch erhält der ORF weitere Wettbewerbsvorteile gegenüber privaten Anbietern, weshalb eine Abwägung durch den EuGH dieses Mal zuungunsten der Gebührenpflicht für alle Haushalte und Betriebe ausfallen könnte. Dem ORF geht damit ein Anreiz für Qualitätsverbesserung ab, wenn alle potentiellen Konsumenten zahlen müssen, egal ob diese sich durch das Programm angesprochen sehen. Für die Betroffenen potentiellen Nutzer ist es auch eine „große Umstellung“ wenn es keine Möglichkeit mehr gibt, die Unterstützung eines Programmangebots zu verweigern.
Daher wird das Bundesverwaltungsgericht angeregt, auch eine entsprechende Gesetzesprüfung beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen.
A N T R Ä G E
Das Bundesverwaltungsgericht möge
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aufgrund der vielen offenen Verfahren und Rechtsfragen das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Beendigung der Verfahren GZ E 4624/2024, GZ Ra 2025/15/0001 sowie allfällig weiterer auszusetzen;
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eine mündliche Verhandlung anberaumen, da in meine Grundrechte eingegriffen wird und
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gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsverfahren einstellen;
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gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 stellen und die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen.
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Beim Europäischen Gerichtshof die europarechtlichen Überprüfung zu beantragen.
in eventu,
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Erstbehörde) zurückverweisen;
Mit freundlichen Grüßen
Marianne Musterfrau
Anlage:
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Zahlungsaufforderung der OBS
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Antrag an die OBS auf Bescheiderstellung vom XX.5.2024
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„Zweite Mahnung“ der OBS vom 26.9.2024
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Einwendung vom XX.10.2024 gegen die Mahnung der OBS
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Bescheid der OBS vom XX.3.2025
1https://www.derstandard.at/story/3000000254290/orf-beitragstochter-obs-positioniert-sich-neu-als-dienstleister-fuer-zuschuesse